Ordnet die Abfindung als Entschädigung für entgehende Einnahmen den steuerpflichtigen Einkünften zu.
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Der Arbeitgeber behält von einer Abfindung seit 2025 die volle Lohnsteuer ein. Die Ermäßigung gibt es weiterhin, aber später und nur auf Antrag.
In voller Höhe. Eine Abfindung ist nach § 24 Nr. 1 EStG eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und gehört damit zu den steuerpflichtigen Einkünften; einen Freibetrag dafür gibt es seit 2006 nicht mehr. Einbehalten wird sie als sonstiger Bezug, also nach derselben Jahreshochrechnung wie ein Weihnachtsgeld, nur ohne jede Ermäßigung.
| Position | Jahresgehalt | Abfindung |
|---|---|---|
| Brutto | 57.600,00 € | 57.600,00 € |
| Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer | -8.744,00 € | -21.931,01 € |
| Anteil | 15,2 % | 38,1 % |
Von der Abfindung kommen in diesem Beispiel 35.668,99 € auf dem Konto an. Der Unterschied zur Spalte daneben ist reine Progression: Die Abfindung liegt rechnerisch auf dem Jahresgehalt, und ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen beträgt der Grenzsteuersatz 42,0 %. Sozialversicherungsbeiträge sind darin nicht enthalten, weil auf eine Abfindung keine anfallen.
Sie ist aus dem Lohnsteuerabzug verschwunden. Artikel 5 des Wachstumschancengesetzes hat § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG aufgehoben, und Artikel 35 setzt diese Änderung zum 1. Januar 2025 in Kraft. Der Arbeitgeber darf die Ermäßigung seitdem nicht mehr anwenden, auch wenn er möchte.
Nachlesen lässt sich das an drei Stellen: im Gesetzestext des Bundesgesetzblatts, im heutigen Wortlaut von § 39b Abs. 3 EStG, der mit Satz 8 endet, und im Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums für 2026. Dieses amtliche Rechenverfahren führt jede Lohnabrechnung des Jahres aus und kennt keinen Schritt für eine Tarifermäßigung.
Über die Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt wendet § 34 Abs. 1 EStG bei der Veranlagung an, und die Veranlagung findet in diesem Fall nur statt, wenn sie beantragt wird: Es handelt sich um einen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und nicht um eine Pflicht zur Abgabe.
Praktisch bedeutet das eine Verschiebung im Kalender. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer liegt zwischen Auszahlung und Steuerbescheid beim Finanzamt, und je später im Jahr die Abfindung fließt, desto länger. An der Höhe der Ermäßigung ändert das nichts.
In vier Schritten, die § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgibt.
Die Ermäßigung setzt voraus, dass sich Einkünfte tatsächlich zusammenballen: Die Abfindung muss zusammen mit dem übrigen Verdienst des Jahres über dem liegen, was ohne die Beendigung angefallen wäre. Ob das der Fall ist, prüft das Finanzamt im Einzelfall. Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung.
Der Solidaritätszuschlag folgt der so ermittelten Steuer und fällt erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 € Maßstabsteuer an. Kirchensteuer wird bei Mitgliedschaft ebenfalls auf die ermittelte Steuer erhoben.
Nein. Eine echte Abfindung entschädigt den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht geleistete Arbeit. Sie ist damit kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und bleibt in allen vier Zweigen beitragsfrei.
Anders liegt es, wenn die Zahlung tatsächlich ausstehenden Lohn abgilt, etwa nicht gezahltes Gehalt oder offene Urlaubsabgeltung. Solche Beträge sind Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, unabhängig davon, wie sie im Aufhebungsvertrag genannt werden.
Gekürzt wird es nicht, es kann aber ruhen. Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch, wenn die Abfindung im Zusammenhang mit einer Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gezahlt wurde, längstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte, und höchstens ein Jahr. Wurde die Frist eingehalten, greift die Regel nicht.
Er rechnet sie nicht. Für Abfindungen zeigt der Rechner einen ausdrücklichen Grenzzustand, weil das Ergebnis von der Zusammenballung, vom übrigen Jahreseinkommen und vom Zeitpunkt der Zahlung abhängt. Eine stille Annahme dazu würde eine Zahl erzeugen, die niemand prüfen kann.
Die Rechnung oben nimmt an: ein volles Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber, Steuerklasse I in Nordrhein-Westfalen ohne Kirchensteuerpflicht, Abfindung und Gehalt im selben Kalenderjahr, und keine Fünftelregelung, weil der Lohnsteuerabzug sie nicht mehr kennt. Das sind dieselben Annahmen, mit denen der Rechner startet.
Jede Regel auf dieser Seite steht in einem der folgenden Dokumente. Verlinkt ist jeweils der veröffentlichende Text und nicht eine Zusammenfassung davon; gelesen wurden sie am 16. August 2026.
Ordnet die Abfindung als Entschädigung für entgehende Einnahmen den steuerpflichtigen Einkünften zu.
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Die Fünftelregelung selbst, mit der Rechenvorschrift in Absatz 1 Satz 2.
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Absatz 3 schreibt die Jahreshochrechnung vor, nach der jede Einmalzahlung besteuert wird. Der Text endet heute mit Satz 8.
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Artikel 5 hebt § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG auf, Artikel 35 setzt die Änderung zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Stand
Nummer 8 des zweiten Absatzes ist der Antrag, mit dem eine Veranlagung in diesem Fall überhaupt erst stattfindet.
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Der Begriff des Arbeitsentgelts, an dem sich entscheidet, ob auf eine Zahlung Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
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Wann eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitweise ruhen lässt und wie lange höchstens.
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Das amtliche Rechenverfahren, das jede Lohnabrechnung 2026 ausführt. Es enthält keinen Schritt für eine Tarifermäßigung.
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