Minijob und Midijob 2026: Grenzen, Abgaben und der Übergangsbereich

Zwei Beträge entscheiden, wie eine Beschäftigung versichert und besteuert wird. Diese Seite zeigt, wo sie liegen und was ein Euro darüber kostet.

Rechenjahr 2026Quellen gelesen am

Wo liegt die Geringfügigkeitsgrenze 2026?

Bei 603,00 € im Monat, also 7.236,00 € im Jahr. Bis zu diesem Betrag ist eine Beschäftigung geringfügig, und für Beschäftigte fallen weder Kranken- noch Pflege- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge an.

Die Grenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und wird nicht mehr eigens festgesetzt. § 8 Abs. 1a SGB IV rechnet: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Aus 13,90 € je Stunde ergeben sich damit für 2026 603,00 €.

Was zahlen Beschäftigte in einem Minijob?

Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nichts. Auch die Steuer trägt in aller Regel die Arbeitgeberseite, weil sie die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG abführt, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusammen abgilt. Eine Lohnsteuerklasse spielt dann keine Rolle.

Bleibt die Rentenversicherung. Ein Minijob ist rentenversicherungspflichtig, und der Eigenanteil beträgt 3,6 % des Verdienstes, weil der Arbeitgeber pauschal weniger zahlt als den vollen Beitragssatz. Wer darauf verzichten will, beantragt die Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber; sie gilt nach § 6 Abs. 1b SGB VI für die Dauer dieser Beschäftigung.

Der Arbeitgeber zahlt daneben Pauschalbeiträge: 15,0 % zur Rentenversicherung, 13,0 % zur Krankenversicherung und die Pauschsteuer von 2,0 %. Diese Beträge mindern das Nettoentgelt nicht, erhöhen aber die Kosten der Stelle.

Wie viel bleibt im Übergangsbereich?

Zwischen 603,01 € und 2.000,00 € im Monat gilt der Übergangsbereich, umgangssprachlich Midijob. Beschäftigte zahlen dort Beiträge, aber nicht auf den vollen Lohn.

§ 20 Abs. 2a SGB IV setzt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme an, die am unteren Rand des Bereichs bei rund einem Viertel des Lohns beginnt und an der oberen Grenze mit ihm zusammenfällt. Der Faktor F, aus dem sich die Kurve ergibt, beträgt für 2026 0,6619. Die Arbeitgeberseite zahlt in dieser Zone weiterhin auf den vollen Lohn und trägt am unteren Rand deutlich mehr als die Hälfte.

Fünf Monatslöhne beiderseits der beiden Grenzen, gerechnet mit den Startannahmen des Rechners für 2026.
MonatsbruttoSteuern und BeiträgeNetto
550,00 €Minijob0,00 €550,00 €
700,00 €Übergangsbereich-110,96 €589,04 €
1.300,00 €Übergangsbereich-260,51 €1.039,49 €
2.000,00 €Übergangsbereich-523,16 €1.476,84 €
2.100,00 €Reguläre Beschäftigung-564,25 €1.535,75 €

Zwei Stellen lohnen den zweiten Blick. Von der ersten Zeile zur zweiten steigt das Brutto um 150,00 €, das Netto aber nur um 39,04 €, weil oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze überhaupt erst Beiträge anfallen. An der oberen Grenze wirkt derselbe Effekt noch einmal schwächer: Die reduzierte Beitragsgrundlage endet, und Lohnsteuer nach Steuerklasse kommt hinzu.

Die erste Zeile weist keine Beiträge aus, weil dieser Rechner den Rentenanteil im Minijob nicht abbildet. Er entsteht nur ohne Befreiung und beträgt dann 3,6 % des Verdienstes.

Was passiert beim Überschreiten der Grenze?

Oberhalb von 603,00 € im Monat wird die Beschäftigung in allen vier Zweigen versicherungspflichtig, und die Steuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse statt nach der Pauschale. Das gilt vom ersten Euro über der Grenze an, nicht nur für den überschießenden Teil.

Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist davon ausgenommen. Nach § 8 Abs. 1b SGB IV darf die Grenze in höchstens 2 Kalendermonaten eines Zeitjahres überschritten werden, im betroffenen Monat bis zu 1.206,00 €. Eingeplante Mehrarbeit fällt nicht darunter.

Zählt ein Minijob neben dem Hauptjob mit?

Genau einer bleibt frei. Nach § 8 Abs. 2 SGB IV wird ein einzelner Minijob nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, ein zweiter dagegen schon, und zwar für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Er verliert damit seine Beitragsfreiheit.

Was dieser Rechner abbildet

Löhne im Übergangsbereich rechnet er vollständig, einschließlich der reduzierten Beitragsgrundlage. Für einen Minijob weist er keine Beiträge aus und sagt das im Ergebnis; Pauschalbeiträge der Arbeitgeberseite und der Rentenanteil ohne Befreiung bleiben außen vor.

Die Rechnung oben nimmt an: Steuerklasse I in Nordrhein-Westfalen ohne Kirchensteuerpflicht, gesetzliche Krankenversicherung zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag, keine Kinder und Geburtsjahr 1990. Das sind dieselben Annahmen, mit denen der Rechner startet.

Quellen

Jede Regel auf dieser Seite steht in einem der folgenden Dokumente. Verlinkt ist jeweils der veröffentlichende Text und nicht eine Zusammenfassung davon; gelesen wurden sie am 16. August 2026.

§ 8 SGB IV

Die Formel hinter der Geringfügigkeitsgrenze, die Regel für gelegentliches Überschreiten und die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen.

Abgerufen

§ 20 SGB IV

Die obere Grenze des Übergangsbereichs und die Formel für die reduzierte beitragspflichtige Einnahme.

Abgerufen

§ 6 SGB VI

Der Antrag, mit dem Beschäftigte in einem Minijob aus der Rentenversicherungspflicht ausscheiden.

Abgerufen

§ 40a EStG

Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent im Minijob, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusammen abgilt.

Abgerufen

Weiterlesen

Für Löhne im Übergangsbereich rechnet der Rechner vollständig und weist die reduzierte Beitragsgrundlage aus: zum Brutto-Netto-Rechner.

Zum Brutto-Netto-Rechner