Trennt laufenden Arbeitslohn vom sonstigen Bezug und bestimmt, in welchem Jahr eine Zahlung als zugeflossen gilt.
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Eine Einmalzahlung wird anders besteuert als der Monatslohn, neben dem sie ausgezahlt wird. Der Unterschied ist keine Strafe, sondern eine Rechenvorschrift.
Weil die Lohnsteuer darauf am oberen Ende des Jahreseinkommens ansetzt. § 39b Abs. 3 EStG lässt den Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer zweimal ausrechnen, einmal ohne die Zahlung und einmal mit ihr, und behält die Differenz ein. Damit trifft die Einmalzahlung den Grenzsteuersatz, während der laufende Lohn im Schnitt niedriger belastet wird.
| Position | Monatsgehalt | Weihnachtsgeld |
|---|---|---|
| Brutto | 4.800,00 € | 4.800,00 € |
| Steuern und Beiträge | -1.772,66 € | -2.346,00 € |
| Netto | 3.027,34 € | 2.454,00 € |
| Anteil, der bleibt | 63,1 % | 51,1 % |
Der Tarif ist der Grund. Bis 12.348 € im Jahr fällt keine Einkommensteuer an, danach steigt der Satz mit jedem weiteren Euro, und ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen liegt er bei 42,0 %. Eine Sonderzahlung liegt rechnerisch immer ganz oben auf diesem Stapel.
In vier Schritten, die § 39b Abs. 3 EStG vorgibt.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer folgen derselben Rechnung, weil sie auf der so ermittelten Steuer aufsetzen. Einen Freibetrag für Sonderzahlungen gibt es nicht.
Ja, grundsätzlich in voller Höhe. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach § 23a SGB IV beitragspflichtig, und für Weihnachts- oder Urlaubsgeld gibt es keine Ausnahme.
Geprüft wird allerdings nicht gegen die Monatsgrenze, sondern gegen die anteilige Jahresgrenze: 69.750 € in der Kranken- und Pflegeversicherung, 101.400 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wer das Jahr über unter der Monatsgrenze verdient hat, hat dort Luft, und die Sonderzahlung bleibt beitragspflichtig, bis diese Luft aufgebraucht ist.
Eine Sonderzahlung zwischen Januar und März kann dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden. Diese Märzklausel in § 23a Abs. 4 SGB IV führt dazu, dass die Zahlung gegen die weitgehend ausgeschöpfte Jahresgrenze des Vorjahres geprüft wird statt gegen eine frische.
Nicht automatisch. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung, und die Veranlagung rechnet am Jahresende nach. Wer das Jahr über gleichmäßig verdient hat, bekommt dabei wenig zurück: Die Hochrechnung des Arbeitgebers trifft dann bereits ziemlich genau, was am Ende zu zahlen ist.
Deutlich zu viel einbehalten wird vor allem dann, wenn der voraussichtliche Jahresarbeitslohn zu hoch angesetzt war, etwa nach einem unterjährigen Wechsel oder bei unbezahlter Freistellung. Manche Arbeitgeber gleichen das mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b EStG selbst aus, sonst tut es die Einkommensteuererklärung.
Nichts, und er sagt es. Für Einmalzahlungen zeigt der Rechner einen ausdrücklichen Grenzzustand statt eines Ergebnisses, weil eine stille Annahme über den Zeitpunkt der Zahlung, über den bisherigen Jahresverlauf und über die verbleibende Beitragsluft eine Zahl erzeugen würde, die niemand prüfen kann.
Die Rechnung oben nimmt an: ein volles Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber, Steuerklasse I in Nordrhein-Westfalen ohne Kirchensteuerpflicht, gesetzliche Krankenversicherung zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag, keine Kinder, Geburtsjahr 1990 und ein Verdienst unterhalb beider Beitragsbemessungsgrenzen. Das sind dieselben Annahmen, mit denen der Rechner startet.
Jede Regel auf dieser Seite steht in einem der folgenden Dokumente. Verlinkt ist jeweils der veröffentlichende Text und nicht eine Zusammenfassung davon; gelesen wurden sie am 16. August 2026.
Trennt laufenden Arbeitslohn vom sonstigen Bezug und bestimmt, in welchem Jahr eine Zahlung als zugeflossen gilt.
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Absatz 3 schreibt die Jahreshochrechnung vor, nach der jede Einmalzahlung besteuert wird. Der Text endet heute mit Satz 8.
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Der Einkommensteuertarif: Grundfreibetrag und die Zonen, aus denen sich der Grenzsteuersatz ergibt.
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Die anteilige Jahresgrenze, gegen die eine Einmalzahlung geprüft wird, und die Märzklausel in Absatz 4.
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Wann der Arbeitgeber am Jahresende selbst nachrechnet und zu viel Einbehaltenes erstattet.
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Das amtliche Rechenverfahren, das jede Lohnabrechnung 2026 ausführt. Es enthält keinen Schritt für eine Tarifermäßigung.
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Der Rechner bildet Einmalzahlungen nicht ab und zeigt dafür einen Hinweis statt einer Zahl. Für das laufende Gehalt rechnet er vollständig: zum Brutto-Netto-Rechner.
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